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EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 6 EuInsVO – Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen.

(2) Steht eine Klage nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, so kann der Verwalter beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder — bei einer Klage gegen mehrere Beklagte — bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erheben, vorausgesetzt, die betreffenden Gerichte sind nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zuständig.

Unterabsatz 1 gilt auch für den Schuldner in Eigenverwaltung, sofern der Schuldner in Eigenverwaltung nach nationalem Recht Klage für die Insolvenzmasse erheben kann.

(3) Klagen gelten für die Zwecke des Absatzes 2 als miteinander im Zusammenhang stehend, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, um die Gefahr zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 6 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 6 EuInsVO

6 Entscheidungen zitieren Art. 6 EuInsVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der …
  • BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – II ZB 35/20 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.
  • BGH, Urt. v. 16.09.2015 – VIII ZR 17/15 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland ansässigen Käufer - hier auf Kaufpreiszahlung in Anspruch genommener Mitverpflichteter - bestimmt sich auch dann nicht …
  • EuGH, Urt. v. 11.06.2026 – C-292/25 · Siebte Kammer

    shopping24 Gesellschaft für multimediale Anwendung gegen SR. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EU) 2015/848 – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Art. 6 Abs. 1 – Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren …

  • EuGH, Urt. v. 18.04.2024 – C-765/22 und C-772/22 · Dritte Kammer

    Luis Carlos u. a. gegen Air Berlín Luftverkehrs KG, Sucursal en España u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland und Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien – Anfechtung des …

  • BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 215/20 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhängt.

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