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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 17 EuInsVO – Schutz des Dritterwerbers

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung gegen Entgelt über

  • a) einen unbeweglichen Gegenstand,
  • b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
  • c) Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,

so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser unbewegliche Gegenstand befindet oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 17 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 17 EuInsVO

10 Entscheidungen zitieren Art. 17 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 · 6. Senat

    Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - Einigungsstellenverfahren

  • BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – VII ZB 22/12 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine …
  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 5/12 · 6. Senat

  • BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die …
  • BGH, Urt. v. 20.11.2014 – IX ZR 13/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Verwalter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist. 2. Beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem in Deutschland ansässigen Unternehmer und dem belgischen …
  • BGH, Urt. v. 18.09.2014 – VII ZR 58/13 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001, VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89). 2. Eine in einem englischen …

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