Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit oder ein anhängiges Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig oder in dem das Schiedsgericht belegen ist.
EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung
Art. 18 EuInsVO – Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 18 EuInsVO verweisen
Rechtsprechung zu Art. 18 EuInsVO
12 Entscheidungen zitieren Art. 18 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
OLG München, Beschl. v. 30.10.2024 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat
Wirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf den inländischen Rechtsstreit bei behaupteter Zuständigkeitserschleichung
BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 · 6. Senat
Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - Einigungsstellenverfahren
BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – VII ZB 22/12 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine …
BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 5/12 · 6. Senat
BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die …
BGH, Beschl. v. 05.06.2012 – IX ZB 31/10 · 9. Zivilsenat
Leitsatz: Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 18 EuInsVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 18 EuInsVO? Zitiere den Wortlaut.“