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Zitierfest

EuInsVO · Europäische Insolvenzverordnung

Art. 18 EuInsVO – Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 06.11.2025.

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit oder ein anhängiges Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig oder in dem das Schiedsgericht belegen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 18 EuInsVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 18 EuInsVO

12 Entscheidungen zitieren Art. 18 EuInsVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 30.10.2024 – 14 U 2456/24 e · 1. Zivilsenat

    Wirkungen der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf den inländischen Rechtsstreit bei behaupteter Zuständigkeitserschleichung

  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 · 6. Senat

    Griechische Aktiengesellschaft - Betriebsstilllegung - Heilung von Fehlern bei Massenentlassungsanzeige - Entbehrlichkeit eines Konsultationsverfahren - Stellungnahme des Betriebsrats - Einigungsstellenverfahren

  • BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – VII ZB 22/12 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine …
  • BAG, Urt. v. 13.12.2012 – 6 AZR 5/12 · 6. Senat

  • BAG, Urt. v. 20.09.2012 – 6 AZR 253/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO (juris: EGV 1346/2000) in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren iSd. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die …
  • BGH, Beschl. v. 05.06.2012 – IX ZB 31/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen hat das Prozessgericht zu entscheiden, wenn deutsche Gerichte für die Einzelzwangsvollstreckung nicht zuständig sind.

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