Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.07.2020 – IX ZB 34/20
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2020 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 226,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Beklagte hat zwar erfolglose Bemühungen um die Mandatierung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts dargelegt und hat begehrt, ihr selbst die Verfolgung der Rechtsbeschwerde zu erlauben. Sähe man darin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO, müsste dieser jedoch daran scheitern, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 576 Abs. 1 ZPO. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellungnahme auf die Klage im Rahmen des Verfahrens gemäß § 495a ZPO nicht möglich ist, weil die Frist nicht zu den in § 233 Satz 1 ZPO genannten gehört, und dass die Frist auf den nach Fristablauf gestellten Antrag nicht verlängert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 221; vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW-RR 2016, 1529 Rn. 14 mwN) und dass die Entscheidung über eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist.
Zitierte Vorschriften
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