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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.06.2021 – IX ZB 29/21

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 1. März 2021 (1 T 1/21), mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 20. November 2020 zurückgewiesen worden ist, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Schuldnerin als juristische Person Prozesskostenhilfe nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten kann, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9 f; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f).

Randnummer 2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zudem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Randnummer 3

Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde zu verwerfen sein wird, wenn sie nicht zurückgenommen werden wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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