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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.09.2009 – IX ZB 230/07

Spruchkörper
9. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die mit dem Ziel der Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen und die ebenfalls auf dieses Ziel gerichtete Rechtsbeschwerde eines Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Höhe des Streitwertes haben die Verfahrensbevollmächtigten der im zweiten Rechtszug erfolgreichen Gläubigerin zu 1, aus eigenem Recht Gegenvorstellung mit dem Ziel der Heraufsetzung des Wertes auf mehr als 750.000 € erhoben.

Randnummer 2

Diese Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung keinen Anlass.

Randnummer 3

Der Gegenstandswert für das Verfahren, in dem der Antrag auf Bestätigung des Insolvenzplans verfolgt oder Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Planbestätigung eingelegt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt. Dieses wirtschaftliche Interesse liegt vorliegend bei 750.000 €, weil dies dem Betrag entspricht, um den sich die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht hätte, wenn die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Ein weiter gehendes wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers zu 17 an der Planbestätigung besteht nicht. Das Interesse des Gläubigers 18 bleibt im Hinblick auf die von diesem angestrebte marginale Quotenverbesserung um nicht einmal 250 € außer Ansatz.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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