Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 250 InsO – Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

  • 1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
  • 2. wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 250 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 250 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten