Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZB 20/09
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 18. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.920,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 16. Juni 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ernannte ihn mit Insolvenzeröffnung am 21. Juli 2004 zum Insolvenzverwalter. Mit seinem Schlussbericht vom 5. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Unter dem 11. Juli 2008 erhob die weitere Beteiligte zu 2 gegen diesen Vergütungsanspruch die Einrede der Verjährung.
Das Insolvenzgericht hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen, die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung weiter.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe den Antrag auf Festsetzung der Vergütung zu Recht zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Vergütungsanspruch verjährt sei. Noch nicht festgesetzte Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters unterlägen nach der Vorschrift des § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung. Da der Vergütungsanspruch für die vorläufige Verwaltung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Juli 2004 fällig geworden sei, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Verjährung eingetreten sei.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
Wie der Senat in anderer Sache am heutigen Tag entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Insolvenzverwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt (BGH, Beschl. v. 23. September 2010 - IX ZB 195/09, z.V.b.). Der streitgegenständliche Vergütungsanspruch ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht verjährt.
3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat, aus denen sich die Berechtigung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs der Höhe nach ergibt (§ 4 InsO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsanspruch zurückzuverweisen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an das Insolvenzgericht entsprechend der Regelung des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch macht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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