Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – IX ZB 102/11
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 31. März 2010 mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO eingestellt. Der Beschluss wurde noch am gleichen Tag im Internet öffentlich bekannt gemacht. Am 3. April 2010 wurde der Beschluss dem Schuldner persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. April 2010, der am gleichen Tag beim Insolvenzgericht per Telefax einging, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen sei. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung (§ 6 Abs. 2, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) habe gemäß § 9 Abs. 3 InsO mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet am 31. März 2010 begonnen und sei am 14. April 2010 abgelaufen. Der Eingang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 sei deshalb verspätet gewesen.
2. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO genügt zwar zum Nachweis der Zustellung auch an den Schuldner (§ 9 Abs. 3 InsO). Sie gilt jedoch erst als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die an die Zustellung des Beschlusses anknüpfende Beschwerdefrist begann daher frühestens mit dem Ablauf des 2. April 2010. Ob sie im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der Regelung in § 222 Abs. 2 ZPO noch später begann, weil der 2. April 2010 auf den Karfreitag und damit auf einen allgemeinen Feiertag fiel (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 9 Rn. 20; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 9 Rn. 5; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 9 Rn. 7), braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei einem Fristbeginn mit Ablauf des 2. April 2010 war der Eingang der sofortigen Beschwerde am 16. April 2010 rechtzeitig.
3. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der Senat nicht treffen, weil das Beschwerdegericht die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 103f EGInsO, § 7 InsO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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