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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – IX ZA 18/24

Anfechtung eines Vermächtnisses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Spruchkörper
9. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA18.24.0
Normenkette
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 134 Abs 1 InsO, § 322 InsO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. November 2024 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weist keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.

Randnummer 2

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausscheidet, weil der Insolvenzschuldner die angefochtene Leistung nicht unentgeltlich erbracht hat. Er handelte vielmehr zur Erfüllung des ihn als Erben nach seiner Mutter beschwerenden Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Der Erblasser kann einen Erben mit einem Vermächtnis beschweren (§ 2147 BGB). Dies begründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 2174 BGB einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den beschwerten Erben. Die Erfüllung dieses Anspruchs des Vermächtnisnehmers ist deshalb entgeltlich.

Randnummer 3

2. Auch eine Anfechtung nach § 322 InsO kommt - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht. § 322 InsO findet nur Anwendung, wenn das Vermächtnis von dem Erblasser angeordnet worden war, über dessen Vermögen das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Streitfall war die Mutter des Insolvenzschuldners die Vermächtnisgeberin; das Nachlassinsolvenzverfahren ist aber nicht über den Nachlass der Mutter, sondern über den Nachlass des Insolvenzschuldners eröffnet worden.

Schoppmeyer Röhl Selbmann

Harms Weinland

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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