Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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