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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2174 BGB – Vermächtnisanspruch

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

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