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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 322 InsO – Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 322 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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