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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 321 InsO – Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 321 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 321 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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