Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
InsO · Insolvenzordnung
§ 321 InsO – Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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