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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 323 InsO – Aufwendungen des Erben

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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