Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
InsO · Insolvenzordnung
§ 323 InsO – Aufwendungen des Erben
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 323 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 323 InsO? Zitiere den Wortlaut.“