Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZA 1/02
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet. Für eine außerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich für statthaft erklärt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz eine solche unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Verwerfung einer Berufung durch Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.
Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793 Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG) kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes hier nicht mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landgerichts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; für eine sofortige weitere Beschwerde alten Rechts wäre auch nicht der Bundesgerichtshof zuständig gewesen.
Zitierte Vorschriften
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