Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 28.10.2026 – IV ZR 246/25
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:281026UIVZR246.25.0
- Normenkette
- Nr. 7.14 AHB
Leitsatz
Der in einer Bauherren-Haftpflichtversicherung in Ziff. 7.14 (2) AHB enthaltene Risikoausschluss für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch "Senkungen von Grundstücken" entstehen, greift bei rein bodenmechanischen Veränderungen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen, nicht ein.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kammergerichts - 23. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Bauherren-Haftpflichtversicherung.
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke in B. , auf denen sie in der Zeit von März 2015 bis November 2017 ein Hotel errichten ließ. Durch die Baugrundstücke und angrenzend verlaufen U-Bahn-Tunnel, in denen U-Bahn-Linien der B. Verkehrsbetriebe AöR (im Folgenden: BVG) verkehren.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das Bauvorhaben mit Versicherungsbeginn 18. März 2015 eine Bauherren-Haftpflichtversicherung. Versichert ist "die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr Bauvorhaben M. & Retailfläche G. , R. , B. ". Dem Vertrag liegen unter anderem "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
...
7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
...
7.3
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
...
7.14
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
...
(2) Senkungen von Grundstücken und Erdrutschungen.
..."
In den zudem vereinbarten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen, Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung" (BHR 2012) heißt es in Teil A Ziff. 2:
"Nicht versichert
(1) ist die Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse
(2) sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten."
Mit Bauvertrag vom 23. Februar 2015 beauftragte die Klägerin ein Tiefbauunternehmen mit der Herstellung der Baugrube nebst Gründung. Die entsprechenden Arbeiten waren nach den Vorgaben des Vertrags erschütterungsarm durchzuführen. Bereits im Mai 2006 hatte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der BVG im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben einen Nutzungsvertrag geschlossen, der eine Regelung enthält, welche die Haftung des Vorhabenträgers für sämtliche an den U-Bahn-Anlagen durch das geplante Bauvorhaben entstehenden Schäden gegenüber der BVG vorsieht.
Bei der nach Abschluss der Arbeiten mit Übergabe der Baugrube an den Rohbauunternehmer durchgeführten Lagemessung stellte der Vermessungsingenieur Anfang November 2015 fest, dass es zu Lageveränderungen des Tunnelbauwerks gekommen war, und zwar sowohl beim durch das Baugrundstück verlaufenden als auch beim angrenzenden Tunnel. Festgestellt wurden unter anderem vertikale Setzungen der Tunnelanlagen und des Gleisbetts. Diese betrafen in ihrer stärksten Ausprägung den Tunnel der U-Bahn-Linie , bei dem sich auf einer Messstrecke von 100 m ein Niveauunterschied von bis zu 56 mm zeigte.
Die BVG veranlasste die Klägerin zur Ergreifung von Maßnahmen zur Eindämmung beziehungsweise zur Unterbindung des Entstehens weiterer Schäden, unter anderem zur Einrichtung einer Online-Permanentüberwachung, zu Verdichtungsinjektionen und zur Erstellung eines Havarie-Konzepts. Hierfür wandte die Klägerin insgesamt 446.162,43 € netto auf.
Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nahm die BVG mit Klageschrift vom 22. April 2022 das Tiefbauunternehmen und die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 2.539.297,05 € und auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden in Anspruch. Das Landgericht Berlin Il hat in diesem Rechtsstreit ein der Klage stattgebendes Grundurteil erlassen, das noch nicht rechtskräftig ist.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 446.162,43 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr wegen der von der BVG vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2026, 667 veröffentlicht ist, hat angenommen, dass sich die Beklagte jedenfalls auf den Risikoausschluss in Ziff. 7.14 (2) AHB für "Senkungen von Grundstücken" berufen könne. Eine nicht versicherte Senkung von Grundstücken liege vor, wenn Bodenschichten aus irgendwelchen Gründen ihr Volumen verringerten, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlören und nach unten zusammensänken oder sich senkten. Eine solche Volumenverringerung sei unstreitig infolge der Veränderungen des Baugrundes eingetreten. Einer sinnlich (visuell) wahrnehmbaren Bodenveränderung bedürfe es demgegenüber nicht. Der Begriff der "Senkung" sei zuallererst räumlich zu verstehen. Das folge schon aus der allgemein anerkannten Definition der "Senkung", die eine Verringerung des Volumens der Bodenschichten voraussetze. Oftmals werde dies eine Sichtbarkeit zur Folge haben, was aber nicht im Umkehrschluss dazu führen dürfe, die Sichtbarkeit als bestimmendes Merkmal einer Senkung anzusehen. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzliche Abgrenzungsfunktion einer "Sichtbarkeit" zukommen solle. Gerade der vorliegende Fall eines unterirdischen Bauwerkes zeige, dass das Abstellen auf eine Sichtbarkeit nicht sachgerecht sei. Zudem handele es sich bei einer optischen Sichtbarkeit um ein sehr unscharfes Kriterium, da unklar bliebe, nach welchem objektiven Maßstab sich die Sichtbarkeit bemessen solle.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Eintrittspflicht der Beklagten ist nicht durch den Ausschluss von Haftpflichtansprüchen aus Sachschäden, welche durch Senkungen von Grundstücken entstehen (Ziff. 7.14 (2) AHB), ausgeschlossen.
1. Die Risikoausschlussklausel in Ziff. 7.14 (2) AHB findet im vorliegenden Fall vertikaler Setzungen bei unterirdisch verlaufenden Tunnelröhren ohne gleichzeitige sichtbare Absenkung der Oberfläche des betroffenen Grundstücks keine Anwendung. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Der Begriff der "Senkung von Grundstücken" wird in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht definiert. Maßgebend sind daher die allgemeinen Grundsätze zu deren Auslegung. Hiernach sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. März 2026 - IV ZR 184/24, VersR 2026, 643 Rn. 32 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ 246, 329 vorgesehen; st. Rspr.). Bei einer - wie hier in Ziff. 7.14 (2) AHB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66/25, VersR 2026, 89 Rn. 10 m.w.N.).
Von vornherein unerheblich für die Auslegung der Klausel ist mithin, ob in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung für Bauhauptgewerbe (AVB BHV-BauHG) und für Baunebengewerbe (AVB BHV-BauNG) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Senkungen eines Grundstücks in näher bestimmtem Umfang mitversichert ist und auch in der Bauherren-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit besteht, das Risiko ausdrücklich einzuschließen. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Die Klausel in Ziff. 7.14 (2) AHB ist vielmehr aus sich heraus unabhängig davon auszulegen, ob der sich aus den Allgemeinen Bedingungen ergebende Versicherungsschutz durch die Vereinbarung Besonderer Bedingungen oder von Zusatzklauseln eingeschränkt oder erweitert wird (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 10 m.w.N.).
b) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Er wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einer Grundstückssenkung regelmäßig einen Vorgang verstehen, bei dem Bodenschichten aus beliebigen Gründen ihr Volumen verringern, dadurch ihre Festigkeit und Tragfähigkeit verlieren und infolgedessen - von der Richtung her nach unten - zusammensinken (vgl. Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 387 m.w.N.). Ein derartiger Vorgang wird - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - regelmäßig mit einer wahrnehmbaren Veränderung der Geländeoberfläche einhergehen. Finden dagegen - wie hier - allein im Untergrund Verdichtungen des Bodens oder Porenraumverkleinerungen statt, liegen mithin rein bodenmechanische Veränderungen vor, die nicht zu einer Absenkung des Bodenniveaus führen und die Geländeoberfläche unberührt lassen, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung nicht als vom Ausschluss erfasst ansehen. Daraus folgt, dass der Begriff "Senkung von Grundstücken" sinnlich wahrnehmbare Vorgänge und nicht lediglich messbare Verformungen des Untergrunds beschreibt. Dem entspricht auch das zu identischen oder vergleichbaren Klauseln in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertretene Begriffsverständnis (vgl. OLG Oldenburg r+s 2004, 373 [juris Rn. 9]; OLG Düsseldorf VersR 1968, 161, 162; Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 389; Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 384; Kummer in Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 5. Aufl. § 12 Rn. 275; HK-VVG/Schimikowski, 5. Aufl. Ziff. 7 AHB 2014 Rn. 95; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 30 Rn. 98; Stockmeier, Privathaftpflichtversicherung, 2019 A1-7.12 AVB PHV Rn. 3; Tenschert in Littbarski/Tenschert/Klein, Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, 2023 A1-7.12 AVB BHV Rn. 6; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Nr. 23; vgl. auch Schimikowski, r+s 2026, 670 [Anm. zum Berufungsurteil]).
c) Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nichts anderes aus der Systematik des Bedingungswerks. Nicht nur die in Ziff. 7.14 (2) AHB genannte "Senkung von Grundstücken", sondern auch die nach der Klausel ebenfalls nicht versicherten Schäden durch "Erdrutschungen" knüpfen bei der gebotenen engen Auslegung des Risikoausschlusses an einen sinnlich wahrnehmbaren Vorgang an (vgl. Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 398; vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 2022 - IV ZR 62/22, VersR 2023, 41 Rn. 17 m.w.N.). Zwar trifft es zu, dass der Senat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 8. April 1970 - IV ZR 26/69, VersR 1970, 611 [juris Rn. 14 ff.]) den Begriff "Erdrutschung" in § 4 I Nr. 5 AHB a.F. (anders als den Begriff "Erdrutsch") nicht auf Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche begrenzt, sondern auch Bewegungen von Erdreich unter Tage als vom Ausschluss umfasst angesehen hat. Ob an dieser Rechtsprechung, die der Senat noch maßgeblich mit dem inneren Grund für die Ausschlussbestimmung in § 4 I Nr. 5 AHB a.F. begründet hat, unter Heranziehung der Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen festzuhalten ist, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls der nur im Zusammenhang mit Senkungsschäden in Ziff. 7.14 (2) AHB zusätzlich verwendete Begriff des Grundstücks beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch regelmäßig einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und wird - gegebenenfalls anders als der auf die Bewegung von Erdmassen abzielende Begriff "Erdrutschungen" - nicht mit rein unterirdischen Bewegungen in Verbindung gebracht.
d) Abweichendes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Ausschlussklausel. Dieser ist vor allem darin zu sehen, dass der Versicherer für aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar sind und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, dass sie von der für normale Verhältnisse kalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden und bei denen zudem der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit oft sehr schwierig ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 202/86, NJW-RR 1988, 732 [juris Rn. 9]; OLG Saarbrücken VersR 2005, 394 [juris Rn. 26]; Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 360; Lücke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 112; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl. § 30 Rn. 97). Das führt nach der maßgeblichen Sichtweise eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mangels entsprechender Klarstellung aber nicht zu dem Schluss, der Versicherer wolle seine Haftung für sämtliche durch auch untergrundbedingte und nicht wahrnehmbare Veränderungen hervorgerufene Schäden ausschließen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt dies auch nicht daraus, dass nach Teil A Ziff. 2 BHR 2012 die Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen, nicht versichert sind. Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem entnehmen können, dass bestimmte typische Risiken von Tiefbauarbeiten ungedeckt bleiben sollen. Einen umfassenden Ausschluss aller aus Tiefbauarbeiten resultierenden Risiken wird er dem aber nicht entnehmen.
e) Auch aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, insbesondere steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 9. November 2022 (IV ZR 62/22, VersR 2023, 41). Zwar hat der Senat dort zu dem in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierten Begriff "Erdrutsch" entschieden, dass dieser auch Schäden am Versicherungsobjekt erfasst, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden (aaO Rn. 8 ff.). Dies betraf aber die Auslegung einer primären Leistungsbeschreibung, deren Auslegung anderen Grundsätzen unterliegt als bei Risikoausschlüssen und die zudem für den Begriff "Erdrutsch" eine eigenständige Definition enthielt, die im versicherten Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließt, bei denen es in der Alternative des "naturbedingten Abgleitens" schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht auf die sinnliche Wahrnehmbarkeit ankommt (aaO Rn. 13 f.). Demgegenüber ist der Begriff "Senkung von Grundstücken" in Ziff. 7.14 (2) AHB - anders als die Revision meint - nicht auf naturbedingte Veränderungen beschränkt, sondern umfasst auch solche, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückzuführen sind (vgl. Schimikowski, r+s 2026, 670), enthält aber mangels eigenständiger Definition keine - für eine weitreichendere Einschränkung des Versicherungsschutzes zu erwartende - Klarstellung, dass auch unterirdische Senkungen und Bodenverformungen ohne Sichtbarkeit an der Grundstücksoberfläche vom Ausschluss umfasst sein sollen.
f) Nach alledem kommt es auf die Behauptung der Beklagten, die Verformungen der Tunnelröhre seien auch sinnlich wahrnehmbar gewesen, nicht an. Zwar ist vom Ausschluss jede fest mit dem Grundstück verbundene Sache, mag sie auch unterirdisch verlaufen, betroffen (vgl. Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 Rn. 391 m.w.N.). Auch deren Beschädigung muss aber nach dem Wortlaut der Klausel auf einer "Senkung von Grundstücken" beruhen, an der es ohne eine sinnlich wahrnehmbare Senkung des Bodenniveaus fehlt.
2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Anders als die Revisionserwiderung meint, steht der mit dem Feststellungsantrag begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin von der BVG nicht im Sinne von Ziff. 1.1 AHB aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Sind - wie hier - allein Ansprüche privatrechtlichen Inhalts gegeben und besteht für diese Konkurrenz zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftpflichtansprüchen, genügt es, wenn von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nur einer unter die Haftpflichtversicherung fällt, sofern die Ansprüche deckungsgleich sind, der vertraglich begründete Schadensersatzanspruch in seinem Inhalt also nicht über den gesetzlichen Schadensersatzanspruch hinausgeht (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier, ohne dass es darauf ankommt, ob die BVG eine Haftung der Klägerin - zusätzlich oder sogar in erster Linie - aus der mit deren Rechtsvorgängerin geschlossenen Nutzungsvereinbarung herleitet. Die BVG stützt ihren Anspruch jedenfalls auch auf einen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, was genügt.
aa) Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen, an die Ziff. 1.1 AHB die Gewährung von Versicherungsschutz knüpft, sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter Ziff. 1.1 AHB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 184 [juris Rn. 14]; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 [juris Rn. 11] m.w.N.). Der gegen die Klägerin gerichtete Ausgleichsanspruch beruht auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung im vorgenannten Sinne. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden und es ist in der Literatur anerkannt, dass ein Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch im Sinne von Ziff. 1.1 AHB ist, wenn die Einwirkung zu einer Substanzbeeinträchtigung geführt hat und es um einen für das Schadensersatzrecht charakteristischen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigungen des Eigentums erlittenen Einbußen geht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 71 f. [juris Rn. 15 f.]; MünchKomm-VVG/Büsken, 3. Aufl. Kap. 34. Rn. 53; Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. Ziff. 1 AHB Rn. 63; v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 1 AHB Rn. 296; Klimke, ZWE 2015, 3, 7 f.; a.A. MünchKomm-VVG/Littbarski, 3. Aufl. § 100 Rn. 33). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird auch dann davon ausgehen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, wenn und soweit der Dritte die Wiederherstellung des Zustandes vor dem die Sachbeschädigung auslösenden Ereignis verlangt und der Anspruch dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 [juris Rn. 20 f.]). Eine solche Substanzbeeinträchtigung, welche die BVG von der Klägerin - gestützt sowohl auf den Nutzungsvertrag als auch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - ersetzt verlangt, steht mit den Lageveränderungen der Tunnelröhren und den Auswirkungen auf das Gleisbett in Rede.
bb) Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung dahingehend, dass das Sich-Berühmen eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog in Fällen der (vorrangigen) vertraglichen Inanspruchnahme keinen Versicherungsfall begründe, kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB subsidiär zu anderen gesetzlichen Bestimmungen mit gleicher Zweckrichtung, die den konkreten Fall abschließend regeln (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236 [juris Rn. 21] m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 24 ff.), eine parallele Inanspruchnahme neben einer vertraglich begründeten Haftung kommt aber in Betracht. Da die Bauherren-Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr versichern soll, was auch die vertragliche Haftpflicht im gesetzlich begründeten Umfang umfasst (vgl. v. Rintelen in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 1 AHB Rn. 256 m.w.N.), kann es an der Eintrittspflicht des Versicherers nichts ändern, wenn sich der Versicherungsnehmer einem ohnehin gesetzlich bestehenden Haftungsanspruch zusätzlich vertraglich unterwirft.
b) Die Inanspruchnahme der Klägerin erfolgt auch im Sinne von Ziff. 1.1 AHB wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, gleichviel, ob dieses nun in den durch die Bauarbeiten bedingten Bodenveränderungen zu sehen ist, die unmittelbar zur Senkung des Tunnels und des Gleisbetts geführt haben, oder erst in den tatsächlich eingetretenen Verformungen. Denn beide Ereignisse fallen angesichts des Beginns der Bauarbeiten in den Zeitraum der Wirksamkeit der Versicherung. Angesichts der fehlenden Entscheidungserheblichkeit weiterer Feststellungen greift die Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe das Schadensereignis entgegen § 286 ZPO nicht bestimmt, nicht durch.
c) Abweichendes ergibt sich - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht aus Ziff. 7.3 AHB. Nach diesem Ausschluss, dem nur deklaratorische Bedeutung zukommt (Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 Rn. 48; Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 140; jeweils m.w.N.), sind Haftpflichtansprüche von der Versicherung ausgeschlossen, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Soweit in Verträgen nur eine Haftpflicht vereinbart wird, die sich ohnehin in gleicher Höhe aus dem Gesetz ergibt, ist dies unschädlich und hat auf den Umfang des Versicherungsschutzes keinen Einfluss (Harsdorf-Gebhardt in Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 48; Koch in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 154; Lücke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. Ziff. 7 AHB Rn. 23; vgl. auch OLG Saarbrücken ZfS 2015, 277 [juris Rn. 25]). Wird der Versicherungsnehmer aufgrund einer besonderen Zusage in Anspruch genommen, hat der Versicherer demgemäß zu prüfen, ob auch ohne eine solche Anspruchsgrundlage eine Haftung in gleicher Weise kraft Gesetzes greift (v. Rintelen in Späte/Schimikowski aaO Ziff. 1 AHB Rn. 257). Jedenfalls insoweit sich die Vereinbarung der Verantwortlichkeit der Klägerin im Nutzungsvertrag im Hinblick auf die von der BVG geltend gemachten Schäden am U-Bahn-Tunnel mit der verschuldensunabhängigen Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB deckt, kann daher Versicherungsschutz nicht versagt werden.
III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit die geltend gemachten Deckungsansprüche möglicherweise aus anderen Gründen ausgeschlossen sind.
Ferner wird sich das Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes zusteht. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
| Prof. Dr. Karczewski | Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller | ||
| Dr. Bußmann | Piontek |
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