Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.12.2010 – IV ZR 193/09
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beklagten werden, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2009 mit Schriftsatz vom 26. November 2009 (Beklagte zu 2) und vom 19. November 2010 (Beklagte zu 1 und 3) zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen den Beklagten zu 3 gerichtet ist; gegen die Beklagten zu 1 und 2 wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben. Wert: 28.282,30 €
Gründe
Die Revision de Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 war durch einstimmige Entscheidung des Senats zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Oktober und 10. November 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 war - nach entsprechendem Hinweis des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2010 - als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO), weil es an ihrer rechtzeitigen Einlegung fehlt. Sie wäre aber auch in der Sache unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 565, 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
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Zitierte Vorschriften
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