Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – III ZR 299/20
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Kläger wird des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 28. Zivilsenat - vom 15. September 2020 - 28 U 3586/20 - für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt. Streitwert: 45.701,94 €
Gründe
I.
Der Senat entscheidet ohne Beteiligung des Vorsitzenden Richters Dr. H. , der von der Mitwirkung ausgeschlossen ist.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, sie habe in den Dieselmotor EA 189 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (VW Sharan Highline Blue Motion Technology 2.0 l TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat am 2. September 2021 gemäß § 48 ZPO angezeigt, im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben zu haben. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2021 - III ZR 200/20; vom 25. Februar 2021 - III ZR 196/20, III ZR 215/20, III ZR 244/20 und III ZR 261/20; vom 4. März 2021 - III ZR 233/20 und III ZR 250/20; vom 25. März 2021 - III ZR 296/20; vom 29. April 2021 - III ZR 305/20 und vom 27. Mai 2021 - III ZR 309/20, jew. juris).
II.
Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss zurückgenommen, ist daher dieses Rechtsmittels verlustig und hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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