Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.02.2014 – III ZR 253/13
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2013 - 22 SchH 7/12 EntV - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 21.600 €
Gründe
1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) keine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217 S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217 S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16).
2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201 Abs. 1 GVG für die Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist.
Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits sowie § 201 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12, juris Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 3; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 7 ff; Schlick in Festschrift für Klaus Tolksdorf, 2014, S. 549, 558; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 35 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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