Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 01.10.2026 – III ZR 205/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:011026UIIIZR205.25.0
Leitsatz
1. Zur Unwirksamkeit von intransparenten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Einem abmahnenden Verbraucherverband steht auch unter Geltung der Neuregelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 13 Abs. 3 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl I Nr. 56 S. 2568) die volle Kostenpauschale zu, selbst wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten ist auch bei einer teilweise berechtigten Abmahnung eines Verbraucherschutzverbands auf die Höhe des vom Verband geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs beschränkt; eine Quotierung findet nicht statt.
Tenor
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2025 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des dritten Rechtszugs trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Außerdem streiten die Parteien wechselseitig um Aufwendungsersatzansprüche.
Die Beklagte verkauft auf der Webseite www.a. .de Produkte und bietet darüber hinaus den Zusatzdienst "A. B. " an. Dieser umfasst unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.a. .de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst A. B. Video/Reading/Music.
Für den Dienst A. B. verwendet die Beklagte die "A. B. -Teilnahmebedingungen" (zukünftig: AGB). Nummer 5.2 und 5.3 AGB lauten wie folgt:
"5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des B. -Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard- und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder die Steuern und/oder Abgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden.
Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem B. -Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken.
5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre B. Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen.
Etwaige, auch sonstige, Änderungen, die auf Ihrer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung beruhen, bleiben von der Regelung in dieser Ziff. 5 unberührt. Erweist sich eine Änderung als ungültig, nichtig oder aus irgendeinem Grund nicht durchsetzbar, wird hierdurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Änderungen oder Bedingungen nicht berührt."
Der Beklagten steht gemäß Nummer 4 AGB das Recht zu, die "Mitgliedschaft" nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
Im Juli 2022 versandte die Beklagte gleichlautende E-Mails an die Abonnenten von A. B. . Sie teilte mit:
"Ab dem 15. September 2022 erhöht sich die Gebühr der B. -Mitgliedschaft von 7,99 € auf 8,99 € (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung und von 69,00 € auf 89,90 € (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung. Die Änderung wird für dich frühestens mit Fälligkeit der nächsten Zahlung, am oder nach dem 15. September 2022 wirksam. Deinen nächsten Zahlungszeitraum kannst du in deinem A. -Konto einsehen.
Die Anpassung erfolgt gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 der A. B. Teilnahmebedingungen. Wir nehmen diese Änderung in Anbetracht von generellen und wesentlichen Kostenänderungen aufgrund von Inflation vor. Diese führen zu einer Steigerung der Kosten des B. -Services in deinem Land und beruhen auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen."
Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine B. -Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst [...]."
Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie - unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG - wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in dem Abonnentenschreiben über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.
Der Kläger hat ursprünglich von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrechnungstellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner hat er Aufwendungsersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3). Die Beklagte hat widerklagend auf die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Aufwendungsersatz in gleicher Höhe angetragen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Gründe
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten haben keinen Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in K&R 2025, 790 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zu Recht habe das Landgericht entschieden, dass Klausel 5.2 AGB wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher nach Treu und Glauben unwirksam sei. Die Klausel sei als Preisanpassungsklausel in Form eines Preisvorbehalts als einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten auszulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe die Klausel 5.3 AGB nicht dazu, dass die Preisanpassung der Klausel 5.2 AGB letztlich doch als eine von beiden Parteien vereinbarte Preisanpassung anzusehen sei, wobei das Schweigen des Verbrauchers auf die Erklärung der Beklagten als Zustimmung gelten solle. Zwar sei in Absatz 1 Satz 1 der Klausel 5.3 AGB davon die Rede, dass der Kunde die Änderung ablehnen könne. Wie diese Ablehnung zu erfolgen habe, werde jedoch in Absatz 2 erläutert, nämlich durch Kündigung. Die Klausel führe dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine - auch nicht fiktive - einvernehmliche Vertragsänderung, sondern - wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht ("Friss, Vogel, oder stirb"). So verstehe die Beklagte selbst im Übrigen auch ihre AGB, wenn sie in ihrer Mitteilung über die Preiserhöhung lediglich auf einen Widerspruch gegen die Vertragsänderung in Form eines Kündigungsschreibens verweise.
Zu Recht habe das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam sei. Die beanstandete Klausel halte den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht stand.
Es fehle an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen sei und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen könne, den Vertrag jederzeit nach Nummer 4 AGB kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen könne. Die Beklagte laufe daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen. Bei Verträgen der vorliegenden Art könne auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrags, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei.
Die Klausel 5.2 AGB sei zudem letztlich intransparent. Gerade die Vielzahl der unter "A. B. " angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen seien, praktisch unmöglich erscheinen. Zwar werde eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar sei. In diesem Fall sei die Komplexität der Kostenstruktur von "A. B. " jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammenzufassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibe. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffe lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich sei, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen.
Der Klageantrag zu 3 sei begründet, nachdem die Abmahnung des Klägers teilweise berechtigt gewesen sei.
Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht einen Anspruch der Beklagten aufgrund des § 13 Abs. 5 UWG bejaht. Diese Vorschrift gelte auch für abmahnende Verbraucherschutzverbände. Die Abmahnung des Klägers sei (teilweise) unberechtigt gewesen. In ihr seien die Schreiben der Beklagten an die Abonnenten von A. B. allein als Täuschung über die Berechtigung zur Preisanpassung - wegen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden AGB - angegriffen. Diese Beanstandung sei jedoch nicht berechtigt. Es handele sich nicht um eine Täuschung über einen tatsächlichen Umstand. Ob die Preiserhöhungsschreiben als "Verwendung" unwirksamer AGB im Sinne des § 1 UKlaG anzusehen gewesen seien oder gegebenenfalls als verbraucherschutzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG, könne offenbleiben, weil die Abmahnung nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt gewesen sei. Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs habe das Landgericht zutreffend berechnet. Insbesondere habe es die Deckelungsvorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG richtig angewendet.
B.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung zumindest im Ergebnis stand.
I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Entsprechend kann er von der Beklagten aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG auch Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen für die Abmahnung verlangen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen zur Preiserhöhung um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Dies steht nicht im Streit.
2. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihnen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechtsfolgen sich aus Nummer 5.2 AGB ergeben beziehungsweise welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen. Insoweit kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht unter der Prämisse, dass Nummer 5.2 AGB der Beklagten nach dem Gebot der "kundenfeindlichsten" Auslegung ein einseitiges Preisanpassungsrecht einräumt, einen (weiteren) Verstoß gegen das Transparenzgebot zutreffend mit der Begründung bejaht hat, dass die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offenblieben.
a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen gefordert werden kann. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 5. Oktober 2023 - III ZR 216/22, WM 2023, 2230 Rn. 22 und vom 13. November 2025 - III ZR 165/24, WM 2026, 499 Rn. 33; jew. mwN).
Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch ansonsten bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vertragspartner erkennbar sind (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 5. Oktober 2023 aaO Rn. 23 und vom 13. November 2025 aaO Rn. 35; jew. mwN).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2023 - III ZR 88/22, WM 2023, 1919 Rn. 11 mwN), in Bezug auf die Frage, ob der Vertragspartner eine Preiserhöhung mit der Folge ablehnen kann, dass der Vertrag unverändert bleibt, intransparent. Sie sind insoweit mehrdeutig.
Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offen steht, den Vertrag nach Maßgabe von Nummer 3.3 AGB zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der "Mitgliedsgebühren" hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr [...] anzupassen") und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wenn wir [...] Änderungen der Mitgliedsgebühr [...] vornehmen") sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. In Satz 1 dieses Absatzes wird besonders auf die "Möglichkeit" hingewiesen, die "B. -Mitgliedschaft" nach Nummer 3.3 AGB zu kündigen, obwohl eine Preiserhöhung bei Bestehen eines "echten" Ablehnungsrechts für den Vertragspartner keinen Anlass für eine solche Kündigung geben würde. Nach Satz 2 verpflichtet sich die Beklagte zwar, ihren Vertragspartner vor der Preiserhöhung "auf die für die Ablehnung geltende Frist" hinzuweisen. Die unmittelbare Verbindung mit dem Hinweis auf die "Kündigungsmöglichkeit" legt aber insbesondere für einen rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartner nahe, dass er den Vertrag kündigen muss, falls er nicht bereit ist, zukünftig eine höhere "Mitgliedsgebühr" zu zahlen.
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass in den E-Mails der Beklagten aus Juli 2022 zur Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" ein entsprechendes Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen zum Ausdruck kommt, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der "B. -Mitgliedschaft" erfolgen kann. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten auch der Schlusssatz nichts, dass die Beklagte bei unterlassener Ablehnung vom Einverständnis mit den aktualisierten "Mitgliedsgebühren" ausgehe. Diesem Hinweis ist gerade nicht zu entnehmen, auf welche Weise der Vertragspartner die Preiserhöhung ablehnen kann. Soweit die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend einwendet, dass es auf ihr eigenes Verständnis nicht ankomme, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt so auszulegen seien, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, dringt sie auch damit nicht durch. Die eigene Sichtweise der Beklagten bestätigt lediglich das durch eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen getroffene Ergebnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Nummer 5.3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Wenn selbst die Beklagte als Klauselverwenderin in dem Preiserhöhungsschreiben nur darauf hinweist, der Vertragspartner könne die Änderung "ablehnen, indem" er die "B. -Mitgliedschaft" kündigt, spricht dies dafür, dass der betreffende Satz auch objektiv genau in diesem Sinne zu verstehen sein kann.
Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso im Sinne der Revision der Beklagten dahingehend auslegen, dass deren Vertragspartner die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen kann. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.
c) Die daraus folgende Unklarheit für den Vertragspartner, welche Rechte ihm in Bezug auf eine Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" durch die Beklagte zustehen, führt zur Unwirksamkeit der angegriffenen Bestimmung in Nummer 5.2 AGB.
aa) Eine Formularbestimmung benachteiligt den Vertragspartner im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN und vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20, juris Rn. 66; Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZR 422/23, K&R 2025, 330 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 30). Folgerichtig stellt nicht jede unklare Bestimmung unabhängig von ihrer Art und der sie begründenden Umstände eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 aaO Rn. 27; siehe auch Senat, Urteil vom 13. November 2025 aaO Rn. 39; EuGH, ZIP 2023, 360 Rn. 47 ff zur Missbräuchlichkeit einer Klausel nach Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG). Eine Täuschungsabsicht des Verwenders ist allerdings nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, WM 2025, 570 Rn. 22 mwN). Es genügt, dass der Verwender seinem Vertragspartner die Erfassung ihm günstiger oder nachteiliger Vertragsinhalte erschwert (vgl. Senat, Urteile vom 13. März 2025 - III ZR 426/23, NJW 2025, 1400 Rn. 44 und vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24, K&R 2025, 579 Rn. 25; BGH, Urteile vom 12. September 2024 aaO Rn. 28 und vom 4. Februar 2025 aaO Rn. 22 f).
bb) Daran gemessen werden die Vertragspartner der Beklagten durch die beschriebene Intransparenz der Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB unangemessen benachteiligt.
(1) Die Änderung eines Schuldverhältnisses unterliegt in erster Linie dem Vertragsprinzip, setzt also eine konkrete Willensübereinstimmung der Vertragsparteien über den in seiner bisherigen Substanz geänderten Vertragsinhalt voraus. Einseitige Vertragsänderungen sind daneben nur möglich, wenn sie vom Gesetz vorgesehen sind oder die Parteien ein entsprechendes Gestaltungsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Zu diesen Gestaltungsrechten zählt auch ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten des Verwenders eingeräumtes einseitiges Preisanpassungsrecht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, WM 2018, 1016 Rn. 19 und vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 38).
(2) Nach der insoweit gemäß § 305c Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle zugrunde zu legenden Auslegung (vgl. zB Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61/24, WM 2025, 2132 Rn. 23 mwN) ist den in Rede stehenden Bestimmungen kein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten zu entnehmen, so dass eine Änderung der "Mitgliedsgebühr" eine wirksame Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Die Erfassung dieser ihm günstigen Rechtsposition wird dem Vertragspartner indessen durch die unklare Darstellung seiner Rechte beziehungsweise "Möglichkeiten" erschwert. Für ihn ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein einseitiges Preisänderungsrecht verfügt oder sich der Preis nur dann erhöht, wenn der Vertragspartner - gegebenenfalls fiktiv (vgl. Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 3 AGB) - dieser Erhöhung zustimmt. Ohne rechtliche Vorkenntnisse vermag er nicht zu beurteilen, ob die Beklagte sich bei einem bloßen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung auf den von ihr auch in den im Juli 2022 versandten Schreiben vertretenen Standpunkt stellen kann, dass als ablehnende Reaktion auf die Preiserhöhung der Vertrag nur hätte gekündigt werden können und er daher nunmehr den erhöhten Preis schuldet.
Die für beide Vertragsparteien bestehende Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäß Nummer 3.3 AGB ist kein adäquater Ersatz für eine Fortführung des Vertrags zu unveränderten Konditionen. Dass die Beklagte eine unterlassene Zustimmung beziehungsweise einen Widerspruch gegen eine beabsichtigte Preiserhöhung zum Anlass nimmt, den Vertrag selbst gemäß Nummer 4 AGB zu kündigen, ist nicht zwingend. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen.
cc) Nummer 5.2 AGB ist auch nicht als selbständige Klausel aufrecht zu erhalten. Eine geltungserhaltende Reduktion der gegen das Transparenzgebot verstoßenden Bestimmungen kommt nicht in Betracht, weil dieses Gebot anderenfalls weitgehend ins Leere liefe (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - VII ZR 100/15, WM 2016, 80 Rn. 25 mwN).
3. Der Umstand, dass der Kläger lediglich den Text von Nummer 5.2 AGB in seinen Klageantrag zu 1 aufgenommen hat, führt nicht dazu, dass die Klage teilweise unbegründet ist, soweit sich die vorstehend dargestellte Unwirksamkeit in Verbindung mit Nummer 5.3 AGB ergibt. Der Streitgegenstand der Verbandsklage gemäß §§ 1, 3 UKlaG setzt sich aus einer inhaltlich selbständigen Klausel beziehungsweise einem inhaltlich selbständigen Klauselteil in der konkret verwendeten Fassung und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt zusammen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 27 mwN). Der Kläger hat ihn mit der Wiedergabe des Wortlauts von Nummer 5.2 AGB im Klageantrag und der Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Übrigen bestimmt. Das von ihm erstrebte Verbot ist dementsprechend nicht zu weit gefasst. Ebenso wenig ist eine Einschränkung im Urteilsausspruch veranlasst (vgl. BGH aaO).
4. Der Kläger hat daneben einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 260 €. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachte Kostenpauschale in voller Höhe verlangen kann. Wie bereits gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 50 und vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, WRP 2022, 994 Rn. 114) steht dem abmahnenden Verbraucherverband auch unter Geltung der vorliegend anwendbaren Neuregelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 13 Abs. 3 UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020 (BGBl I Nr. 56 S. 2568) die volle Kostenpauschale zu, selbst wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22, juris Rn. 140; OLG München, GRUR-RR 2025, 302 Rn. 32; OLG Bamberg, WRP 2026, 764, Rn. 115; OLG Schleswig, Urteil vom 8. Juli 2026 - 6 U 48/25, juris Rn. 157; Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 19; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 133; Scholz/Dinges in BeckOK UWG, 1. August 2026, § 13 Rn. 162). Dagegen bringt die Revision der Beklagten auch nichts vor.
II. Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte kann von ihm aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1, Var. 1 UWG Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung vom 4. August 2022 erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 260 € verlangen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Die vom Kläger mit Schreiben vom 4. August 2022 ausgesprochene Abmahnung war teilweise unberechtigt, weil er sie in Bezug auf die von der Beklagten im Juni 2022 versandten Preiserhöhungsschreiben sowie ein etwaiges In-Rechnung-Stellen der erhöhten Preise ausschließlich auf eine tatbestandlich nicht vorliegende Täuschung beziehungsweise Irreführung der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 7 UWG gestützt hat. Ob die Preiserhöhungsschreiben als "Verwendung" unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 UKlaG oder aus anderen Gründen als verbraucherschutzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG anzusehen waren, hat das Berufungsgericht insoweit offen gelassen, weil die Abmahnung nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt war. Diese Beurteilung nimmt die Revision des Klägers ausdrücklich hin.
2. Ohne Erfolg beruft sie sich auf § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG. Danach ist bei einer unberechtigten Abmahnung der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen Ausnahmetatbestand liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Abmahnenden (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 33).
Soweit die Revision des Klägers in Bezug auf mögliche Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG vorbringt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass die Abmahnung unter dem Aspekt des Sich-Berufens auf eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung beziehungsweise einer unlauteren Geschäftspraktik unbegründet sei, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision zeigt zwar auf, dass der Kläger in der Vorinstanz vorgetragen hat, im Hinblick auf die Klageanträge zu 2a und 2b ergebe sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 1 UKlaG. Mit der Abmahnung und diesen Klageanträgen habe er der Beklagten insbesondere auch die Berufung auf die rechtswidrige AGB-Klausel untersagen wollen. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass insoweit für ihn die fehlende Berechtigung der Abmahnung nicht erkennbar gewesen sei.
3. Erfolglos wendet sich die Revision des Klägers gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch bei einer teilweise berechtigten Abmahnung eines Verbraucherschutzverbands der Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG nur auf die Höhe des von dem Verband geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs beschränkt ist, nicht aber quotiert wird. Dafür spricht neben ihrem eindeutigen Wortlaut vor allem, dass die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich zum Schutz der qualifizierten Wirtschaftsverbände und qualifizierten Einrichtungen, die lediglich einen Anspruch auf eine Aufwendungspauschale besitzen, eingeführt worden ist (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 19/22238, S. 18). Zuvor war noch vorgesehen, dass der Umfang des Ersatzanspruchs "jeweils spiegelbildlich zum Anspruch des Abmahnenden in Absatz 3" ist, das heißt der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung aaO).
Die Deckelung auf die vom Abmahnenden geltend gemachten Abmahnkosten, ohne eine weitere Beschränkung für lediglich teilweise unberechtigte Abmahnungen vorzusehen, führt auch nicht dazu, dass einem Verbraucherschutzverband bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung im rechnerischen Ergebnis stets kein Aufwendungsersatz verbleibt. Wie bereits ausgeführt, ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 UWG ein Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten aus Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.
Herrmann | | Kessen | | Herr
| Liepin | | Ostwaldt |
Zitierte Vorschriften
- § 13 UWG
- § 307 BGB
- § 1 UKlaG
- § 5 UKlaG
- § 2 UKlaG
- § 5 UWG
- § 305 BGB
- § 305c BGB
- § 315 BGB
- § 3 UKlaG
- § 4 UKlaG
- § 12 UWG
- § 559 ZPO
Außerdem: Art. 3 Klausel-RL
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in III ZR 205/25 entschieden?“