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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.04.2006 – III ZR 153/05

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert: 81.550,90 €.

Gründe

Randnummer 1

1. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze.

Randnummer 2

Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach § 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden außergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hierzu etwa Wagner, Prozessverträge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von einem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP 99, 90, 93 m. Anm. Prütting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 - NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Auslegung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese Möglichkeiten hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdigung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete Erlassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt.

Randnummer 3

2. Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertretenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von 81.550,90 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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