Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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