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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.11.2019 – AnwZ (Brfg) 57/19

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 11. November 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 10. Juli 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht.

II.

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 10. Juli 2019 erfolgte. Die Frist ist damit am 10. September 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17. September 2019 hingewiesen.

III.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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