Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.11.2018 – AnwZ (Brfg) 52/18
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 24. August 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juli 2018 zugestelltem Urteil vom 14. Mai 2018 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. August 2018 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 14. Mai 2018 zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 beantragte die Prozessbevollmächtigte die Verlängerung der Antragsbegründungsfrist um einen Monat. Der Antrag wurde mit Verfügung der Vorsitzenden vom 19. September 2018 abgelehnt. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 17. Juli 2018 erfolgte. Die Frist ist damit am 17. September 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2016 - AnwZ (Brfg) 14/16, juris Rn. 2 und vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; jeweils mwN).
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