Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.10.2018 – AnwZ (Brfg) 48/18
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 17. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 26. Juni 2018 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 3. August 2018, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragseinlegungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die am 26. Juni 2018 erfolgte. Die Frist ist am 26. Juli 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch kein Antrag auf Zulassung der Berufung vor. Hierauf ist der Kläger mit Verfügung vom 20. August 2018 hingewiesen worden.
Der Antrag ist darüber hinaus als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger zwischenzeitlich auch die Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) versäumt hat. Diese Frist ist am Montag, den 27. August 2018 abgelaufen, ohne dass eine Antragsbegründung eingegangen wäre.
Zitierte Vorschriften
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