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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – AnwZ (Brfg) 31/11

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückzahlung von 130 € Sterbegeldumlage und die Feststellung begehrt, dass die Anforderung einer Sterbegeldumlage durch die Beklagte bei ihm rechtswidrig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2011 abgewiesen. Das Urteil ist der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am Samstag, dem 28. Mai 2011 zugestellt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist am Mittwoch, dem 29. Juni 2011 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

Randnummer 2

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Zustellung am Samstag löste den Fristbeginn aus (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - AnwZ (Brfg) 7/11). Die Frist lief deshalb hier am Dienstag, dem 28. Juni 2011 ab, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.

Randnummer 4

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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