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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.12.2023 – AnwZ (Brfg) 30/23

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:071223BANWZ.BRFG.30.23.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 7. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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