Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 27/14
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben".
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