Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.07.2015 – AnwZ (Brfg) 21/15
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine hiergegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Diese Entscheidung greift der Kläger mit seinem Zulassungsantrag an.
Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger waren - neben weiteren gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren - zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids im Schuldnerverzeichnis elf Haftbefehle eingetragen. Entsprechend den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs hat er die hierdurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet.
Soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut behauptet, die "Mehrzahl der eingetragenen Verbindlichkeiten" seien zum maßgebenden Zeitpunkt "bereits erledigt" gewesen, hat er dies nicht belegt. Entsprechendes gilt für seinen - lediglich auf eine E-Mail über den behaupteten Stand eines Sonderzinskontos gestützten - Vortrag, sein frei verfügbares Bankvermögen habe die Summe der Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen in deutliche Spannung zu dem Umstand tritt, dass es der Kläger auch wegen vergleichsweise geringer Forderungen zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren und zum Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen und dass es ihm nach eigenem Vortrag nicht gelungen ist, sämtliche Forderungen zu begleichen, hätte es ihm - worauf der Anwaltsgerichtshof mit Recht hingewiesen hat - oblegen, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und darzutun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13 Rn. 14; Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5 m.w.N.). Dem ist er trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachgekommen.
3. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit dem Zulassungsantrag eine Aufklärungsrüge zu entnehmen sein sollte (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist den insoweit bestehenden Darlegungspflichten nicht genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11 Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger verkennt darüber hinaus abermals, dass es ihm oblegen hätte, die Vermutung des Vermögensverfalls - wozu nur er selbst in der Lage ist - durch Vorlage umfassender Nachweise zu widerlegen.
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