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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – AnwZ (Brfg) 17/10

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden.

Randnummer 2

Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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