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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 12/22

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:250822BANWZ.BRFG.12.22.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 8. April 2022 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beklagte widerrief mit dem Kläger am 22. Juni 2021 zugestelltem Bescheid die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. April 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 8. Juni 2022 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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