Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.06.2026 – AnwZ 10/26
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:010626BANWZ.BRFG.10.26.0
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vollständig berücksichtigt und geprüft, aber aus den im Beschluss vom 28. April 2026 dargelegten Gründen für nicht durchgreifend erachtet.
Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).
Mit ihrer Anhörungsrüge legt die Klägerin dar, wie sie das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Beklagten auslegt. Dass die Würdigung durch den Senat nicht zu dem von der Antragstellerin erwünschten Ergebnis geführt hat, kann mit der Anhörungsrüge nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Guhling | | Grüneberg | | Ettl
| Merk | | Schmittmann |
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