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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.05.2026 – 6 StR 56/26

Spruchkörper
6. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270526B6STR56.26.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird

a) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden.

Randnummer 3

2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Bartel | | RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. | | Fritsche

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| von Schmettau | | Arnoldi |

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