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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – 6 StR 49/22

Spruchkörper
6. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass er schuldig ist:

des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Schriften, und

des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Randnummer 2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 3

Lediglich der tateinheitliche Schuldspruch wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in den Fällen II.2 bis 10 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„In diesen Fällen sind die entsprechenden Beschaffungstaten bei

einer möglichen Tatzeit bis 14. September 2008 verjährt. Aller-

dings hatte der Angeklagte den in festgestellter Weise verschaff-

ten Besitz an den kinderpornographischen Videoaufnahmen bis

zur Durchsuchung in dessen Wohnung am 26. März 2020 auf-

rechterhalten. Hinsichtlich des Dauerdelikts des (tatbestandlich

von der Besitzverschaffung nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB in der

vom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung un-

terschiedenen) Besitzes gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der

vom 1. April 2004 bis 4. November 2008 geltenden Fassung ist

keine Verjährung eingetreten, denn diese beginnt erst nach der

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (BGH, Beschluss vom

4. Februar 2020 – 5 StR 657/19, Rn. 3).

Für die Taten 2 bis 10 führt dies dazu, dass tateinheitlich zu den

jeweiligen Schuldsprüchen wegen (schweren) sexuellen Miss-

brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-

fohlenen derjenige des Besitzes kinderpornographischer Schriften

tritt. Zwar handelt es sich beim Besitz gegenüber dem Sich-Ver-

schaffen um einen subsidiären Auffangtatbestand (vgl. BGH, Be-

schluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08). Doch gilt dies nicht,

sofern hinsichtlich des Verschaffensaktes Verjährung eingetreten

ist. (…) Der Besitz der verschiedenen Tatvideos verklammert die

tatmehrheitlichen Taten des (schweren) sexuellen Missbrauchs

nicht zur Tateinheit, weil das Dauerdelikt in seinem Unwertgehalt

deutlich hinter den Missbrauchstaten zurückbleibt (vgl. BGH, Be-

schluss vom 10. November 2010 – 5 StR 464/10 mwN).

Der Senat kann den Schuldspruch ändern; § 265 StPO steht nicht

entgegen, weil sich der umfänglich geständige Angeklagte nicht

erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können (zum Gan-

zen BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 StR 657/19,

Rn. 4 f.).“

Dem schließt sich der Senat an.

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