Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 15.09.2026 – 6 StR 188/26
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150926B6STR188.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. November 2025
a) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten werden,
b) im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass Prozesszinsen erst ab dem 4. November 2025 zu zahlen sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während der Schuldspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhält, weist der Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraums liegt. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Dabei ist das Tatgericht lediglich verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Januar 2025 - 6 StR 387/24, Rn. 8; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292; vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, NStZ-RR 2021, 346, 347; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
b) Nach dieser Maßgabe ist dem Senat eine Prüfung der Strafzumessung auf Rechtsfehler nicht möglich. Den Urteilsgründen lässt sich auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten Erwägungen das Tatgericht auf die Freiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt hat. Zur Begründung hat es sich neben der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Tatbestände pauschal auf das „gesamte Tatbild” bezogen. Damit hat es die aus seiner Sicht das Tatbild prägenden Umstände nicht in einer revisionsgerichtlich nachprüfbaren Weise dargelegt. Füllte der Senat anhand der - rechtsfehlerfrei - festgestellten Umstände diesen Begriff aus, griffe er in die Strafzumessung des Tatgerichts ein und setzte sich an dessen Stelle.
c) Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer milderen Sanktion gelangt wäre. Über die zu verhängende Strafe muss daher erneut verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Die Adhäsionsentscheidung war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO im Zinsausspruch zu ändern.
von Schmettau | | Wenske | | RiBGH Fritsche ist infolge Urlaubs gehindert zu signieren.
| | | | von Schmettau
| Ri'in BGH Dr. Dietsch ist infolge Urlaubs gehindert zu signieren. | | Schuster |
| von Schmettau | | |
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