Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.04.2021 – 6 StR 129/21
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. August 2020 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall 206 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 200 Fällen, versuchten Betruges in fünf Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 201 Fällen, versuchten Betruges in fünf Fällen und Anstiftung zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur verjährungsbedingten Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) im Fall 206 der Urteilsgründe und hierdurch bedingt zur Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zum Fall 206 ausgeführt:
„Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung des
§ 263 Abs. 1 StGB und beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
fünf Jahre. Die am 3. Februar 2011 begangene und spätestens
mit Regulierung des durch Zivilurteil des Landgerichts Stralsund
vom 11. Mai 2012 – 4 O 208/11 – der gesondert verfolgten K.
B. zuerkannten Schadens beendete Tat ist demnach
im Jahr 2017 verjährt. In dem bis zur Verbindung zu vorliegen-
dem Verfahren gesondert geführten Ermittlungsverfahren
– 533 Js 5650/18 – wurden die Vernehmung des Angeklagten
und die Bekanntgabe des Tatvorwurfs erst am 27. April 2018 an-
geordnet und konnten die Verjährung nicht mehr unterbrechen
(§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB); (andere) verjährungsunterbre-
chende Maßnahmen sind vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht
erfolgt.“
Dem schließt sich der Senat an.
Die Gesamtstrafe kann trotz der Teileinstellung bestehen bleiben; der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten lässt diese unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden 206 Einzelstrafen – davon 175 in Höhe der Einsatzstrafe von acht Monaten – aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau
Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 10.08.2020 - 22 KLs 26/18 534 Js 19449/16
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