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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.10.2026 – 6 StR 108/26

ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:081026B6STR108.26.0

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. August 2025 wird

a) hinsichtlich des Angeklagten M. von der Verfolgung des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung abgesehen;

b) hinsichtlich des Angeklagten H. von der Verfolgung des Vorwurfs der Beihilfe zur versuchten schweren Körperverletzung abgesehen;

c) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte H. der Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind sowie

bb) im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten H. wegen Beihilfe hierzu unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2024 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie beide Angeklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro an den Adhäsionskläger verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen.

Randnummer 2

Die Rechtsmittel haben nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 3

1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beim Angeklagten M. den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und beim Angeklagten H. den Vorwurf der Beihilfe hierzu gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, weil jedenfalls die Annahme des Tatentschlusses beim Angeklagten M. und des entsprechenden Vorsatzes des Angeklagten H. mit Blick auf die Haupttat durch die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht tragfähig belegt wird. Dies versteht sich angesichts der konkreten Tatausführung auch nicht von selbst, denn das Landgericht hat festgestellt, dass der erste Messerstich gegen den Hinterkopf ausgeführt wurde und sich die weiteren Messerangriffe gegen das Kinn des Geschädigten richteten.

Randnummer 4

2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann angesichts der Höhe der verhängten Strafen und mit Blick auf den Umstand, dass das Landgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, dass drei Delikte in Tateinheit verwirklicht wurden, nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

Randnummer 5

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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