Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – 5 StR 92/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2020 aufgehoben, soweit von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Die Verneinung eines Hangs des Angeklagten zumindest zum
übermäßigen Konsum von Alkohol hält sachlich-rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner Überlegun-
gen auf die zutreffende Definition abgestellt. Im Weiteren offen-
bart es jedoch ein zu enges Verständnis an die an den Hang zu
stellenden Anforderungen. Wenngleich erhebliche Beeinträchti-
gungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be-
treffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs
haben können, schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise
die Annahme eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom
19. Februar 2020 – 3 StR 415/19). Nicht vorhandene ausge-
prägte Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen
der Annahme eines Hangs ebenso wenig entgegen (BGH,
a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht nicht allein die
vorbezeichneten Umstände, sondern vornehmlich den inzwi-
schen über Jahre andauernden und in der Regel mit einer erheb-
lichen Intoxikation einhergehenden Alkoholkonsum des Ange-
klagten als solchen mehr in den Blick nehmen müssen. Ange-
sichts der dahingehenden Feststellungen, die bereits die Einord-
nung als Alkoholmissbrauch erlauben, liegt die Annahme eines
Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol mehr als nahe
(vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 5 StR 510/09).
Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung eines Hangs zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB gelangt wäre. Die weiteren Voraussetzungen sind nicht von vornherein zu verneinen. Insbesondere lässt sich die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erhebliche, der Anlasstat ähnliche Taten begeht, nicht ausschließen.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat trotz entsprechenden Hinweises (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts) die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen.
Die Aufhebung des Maßregelausspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
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