Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 03.03.2021 – 5 StR 564/20
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2020 wird mit der Maßgabe, dass die Einzelfreiheitsstrafe im Fall 14 auf zwei Jahre und im Fall 15 auf ein Jahr festgesetzt wird, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung in 14 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrug unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausführung bedarf nur der Einzelstrafausspruch in den Fällen 14 und 15. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die Strafkammer hat für die Tat 14 eine Freiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten und für die Tat 15 eine Freiheitsstrafe
von drei Jahren ausgeurteilt (UA S. 109). Hierbei hat sie aber
übersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämlichen Ta-
ten mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2020
auf Freiheitsstrafen von zwei Jahren für die Tat 14 und einem
Jahr für die Tat 15 erkannt worden war. Da die Staatsanwalt-
schaft ihre gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten einge-
legte Berufung auf den „freigesprochenen Fall R. und
den Gesamtstrafenausspruch“ beschränkt hatte, hätte das Land-
gericht das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO be-
achten müssen und für die Fälle 14 und 15 keine höheren als die
vom Amtsgericht Tiergarten erkannten Freiheitsstrafen ausspre-
chen dürfen. Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331
Abs. 1 StPO gilt auch dann, wenn – wie hier – die Berufungssa-
che von einer großen Strafkammer übernommen wird, die so-
dann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. Juni 2017 – 4 StR 386/16).“
Dem schließt sich der Senat an. Er setzt die Einzelfreiheitsstrafe – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf zwei Jahre im Fall 14 und ein Jahr im Fall 15 fest. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf niedrigere Einzelstrafen und unter Berücksichtigung einer Einsatzstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten im Fall 3 sowie den im Übrigen in den Fällen 1, 2 und 4 bis 13 verhängten Einzelstrafen zwischen einem Jahr und vier Jahren und neun Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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