Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22.09.2026 – 5 StR 451/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR451.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 24. Juni 2026 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In einem ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet; von sechs Fällen des Handeltreibens mit Cannabis hat es ihn freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Verfahren nach § 422 Satz 1 StPO abgetrennt, soweit sich die Revision gegen die Einziehungsentscheidung gerichtet hat, und mit Urteil vom 30. Januar 2025 (5 StR 528/24) die Freisprüche aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fünf Fällen des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Monaten verhängt, davon einen Monat wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.074 Euro angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Einziehungsentscheidung hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte im Fall 1 insgesamt 970 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 17,8 % Tetrahydrocannabinol erworben hat, das - ausgehend von einem Kaufpreis in Höhe von 4.200 Euro pro Kilogramm - einen Wert von 4.074 Euro hatte. Dass der Angeklagte das Haschisch verkauft und dadurch Erlöse vereinnahmt hat, konnte die Strafkammer nicht feststellen.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass damit die Voraussetzungen einer Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB nicht belegt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - 5 StR 55/26 mwN): Denn bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen. Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar.
Der Senat schließt angesichts der erschöpfenden Beweiswürdigung aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesem Fall rechtfertigen könnten. Die Einziehungsanordnung hat daher - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - zu entfallen.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit deren gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
VRinBGH Cirener ist im Urlaub und kann nicht signieren. Gericke | | Gericke | | Mosbacher
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