Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 23.09.2026 – 5 StR 399/26
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230926B5STR399.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2026 wird, soweit es ihn betrifft, von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der anderen Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ö. ), wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (B. ), und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (die übrigen Angeklagten) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf und elf Jahren (Ö. und B. ) und Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sieben Jahren und sechs Monaten (die übrigen Angeklagten) verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die überwiegend mit Verfahrensrügen und jeweils der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts); lediglich bei dem Angeklagten S. sieht der Senat von der Einziehungsentscheidung ab. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat aus prozessökonomischen Gründen von der gegen den Angeklagten S. angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 Euro ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). In dieser Konstellation kommt eine gesonderte Entscheidung über die Kosten und Auslagen, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 5 StR 402/25 mwN).
2. Entgegen der Auffassung einiger Revisionen war die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei Tat 2 noch nicht beendet, als die Angeklagten tätig wurden.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Tat 2 kam am 24. September 2024 (wie wenige Monate zuvor bei Tat 1) ein mit mehr als zwei Tonnen hochwertigen Kokains bestückter Bananencontainer aus Ecuador im H. er Hafen an. Die Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Auch dieses Mal wurde eine Durchleuchtung des Containers angeordnet. Dem Plan der Hinterleute entsprechend sollte das Kokain wie bei Tat 1 in dem wenige Stunden umfassenden Zeitfenster zwischen der Abholung des Containers aus dem Containerterminal und der Vorstellung bei der Containerprüfanlage geborgen werden. Hierfür bedurfte es der Mitwirkung von „Insidern“. Der Angeklagte B. beauftragte den Angeklagten Ö. mit dem Transport des Containers. Wie mit den Hintermännern abgesprochen fuhr Ö. den Container vom Terminal nicht direkt zur Containerprüfanlage, sondern zu einer nahegelegenen Lagerhalle, um das Kokain dort auszuladen. Diese Fahrt wurde vom Angeklagten Az. mit einem PKW überwacht und abgesichert. An der Lagerhalle warteten bereits die Angeklagten S. , P. , Sa. , A. , G. und Al. , die beim Entladen des Kokains helfen sollten und Vorbereitungen dafür getroffen hatten. Nach dem Aufbrechen der Zollsiegel wollten sie mit dem Entladen des Kokains beginnen, als die Polizei zugriff und die Betäubungsmittel sicherstellte.
Die Ermittlungsbehörden hatten aufgrund einer Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verfolgten M. Hinweise auf die wenige Monate zuvor erfolgreiche Einfuhr von mehr als zwei Tonnen Kokain (Tat 1). Ab etwa dem 19. September 2024 vermuteten sie, dass zeitnah ein weiterer Transport stattfinden sollte. Ab dem Zeitpunkt der Abholung des Containers durch den Angeklagten Ö. aus dem Containerterminal waren Observationskräfte im Einsatz, die den Transport des Containers überwachten.
b) Bis zum Zugriff der Polizei an der Lagerhalle und zur Sicherstellung des Kokains war die Einfuhrtat nicht beendet, so dass die Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt Beihilfe dazu leisten konnten.
aa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass nach der mit dem Passieren der Grenze zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetretenen Vollendung der Einfuhrtat noch eine sukzessive Beteiligung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367). Nach der Rechtsprechung ist die Einfuhrtat erst beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht und damit zur Ruhe gekommen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 25. April 2024 - 5 StR 157/24, NStZ 2025, 46; vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23 Rn. 6; vom 26. Juli 2016 - 3 StR 195/16, NStZ-RR 2017, 84; Urteile vom 5. Februar 1997 - 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654; vom 31. Januar 1980 - 4 StR 455/79, bei Holtz MDR 1980, 455; vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73). Stellt die Polizei das Rauschgift sicher, führt dies - unabhängig vom Wissen der Beteiligten - zur Beendigung der Einfuhrtat; anschließend ist keine (sukzessive) Beihilfe mehr möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 - 5 StR 157/24, NStZ 2025, 46; vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23 Rn. 6; Urteile vom 3. Februar 2010 - 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654; anders noch BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 - 5 StR 203/73).
bb) Nach diesen Maßstäben war die Einfuhrtat noch nicht beendet, als die Angeklagten im Fall 2 tätig wurden. Das Kokain war beim Zugriff der Polizei noch nicht in Sicherheit gebracht, sondern sollte erst noch aus dem Container in unmittelbarer Hafennähe geborgen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Betäubungsmittel auch noch nicht sichergestellt.
cc) Soweit die Revision für ihre davon abweichende Sichtweise auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 6. Mai 2015 - 2 StR 359/14) verweist, folgt daraus nichts anderes.
In dieser Entscheidung hat der 2. Strafsenat zwar (unter Hinweis auf eine indes ganz anders gelagerte Entscheidung des 5. Strafsenats, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654) unter anderem ausgeführt: „Aufgrund der polizeilichen Überwachung des Betäubungsmitteltransports ... war die Einfuhr nicht erst mit dem Ende der Transportfahrt beim polizeilichen Zugriff beendet, sondern mit dem Abschluss des Grenzübertritts.“ Von dieser Rechtsprechung, der sich - soweit ersichtlich - kein weiterer Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, ist der 2. Strafsenat allerdings später abgerückt und hat entschieden, dass die Einfuhrtat bei polizeilicher Tataufdeckung „mit der Beschlagnahme der Drogen durch die Behörden beendet“ ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23, NStZ 2024, 545; vgl. bereits Urteil vom 3. Februar 2010 - 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522: Beendigung durch Sicherstellung). Dies entspricht der Rechtsprechung der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs. Danach kommt es für die Beendigung der Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht auf die bloße Beobachtung der Tat durch polizeiliche Observation, sondern darauf an, dass faktisch verhindert wird, dass die Betäubungsmittel ihrem geplanten Verwendungszweck zugeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 195/16, NStZ-RR 2017, 84; Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654).
Dies ist erst der Fall, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2024 - 5 StR 157/24, NStZ 2025, 46; vom 31. Januar 2024 - 2 StR 221/23 Rn. 6; vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319; Urteile vom 3. Februar 2010 - 2 StR 368/09, NStZ 2010, 522; vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654; vgl. auch BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - VII S 13/01 Rn. 24 für die Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft durch Beschlagnahme unter Hinweis auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654). Erst dann steht fest, dass sie nicht mehr für den geplanten Zweck verwendet werden können. Während einer bloßen Observation ist es hingegen stets möglich, dass das Rauschgift außer Kontrolle der Ermittlungsbehörden gerät, sei es durch das gezielte Handeln der Beteiligten oder durch Zufälle. Die Frage, wann die Einfuhrtat beendet ist, muss jederzeit eindeutig beantwortet werden können. Dies kann nicht davon abhängen, ob es nach Beginn der Observation zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt, oder davon, wie engmaschig eine Observation durchgeführt wird.
Der vorliegende Fall liegt zudem anders als der vom 2. Strafsenat entschiedene. Dort wurde die gesamte „Einfuhrfahrt“ polizeilich beobachtet, was nach damaliger Auffassung des 2. Strafsenats zu einer Beendigung der Einfuhr bei Grenzübertritt führte. Hier hat das Landgericht eine Observation erst ab dem Zeitpunkt der Abholung des Containers vom Terminal festgestellt.
3. Zu einzelnen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:
a) Die vom Angeklagten B. erhobene Beweisantragsrüge betreffend den Zeugen M. ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil der handschriftliche Antrag unleserlich wäre. Es fehlt im Beweisantrag und Revisionsvortrag allerdings - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder eines konkreten Aufenthaltsorts des Zeugen. Der bloße Verweis auf seinen Aufenthalt in einer unbekannten Justizvollzugsanstalt in Belgien reicht hierfür nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 236/06, NStZ 2006, 713). Zudem hat die Strafkammer den Antrag mit ausführlicher Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt.
b) Die Rüge des Angeklagten Ö. , ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswertung des Fahrtenschreibers sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer an dieser Stelle lediglich einen Vermerk des Vorsitzenden, nicht aber die Klarstellung des Sachverständigen vorträgt. In dieser hat der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu einem Telefonat mit ihm falsch vorgetragen habe. Der um diese wesentliche Information verkürzte Vortrag ist sinnentstellend.
Die Rüge des Angeklagten Ö. , ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Platz im Container sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist nicht nur aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre auch unbegründet, weil das Landgericht in seinem Beschluss die Ablehnung der begehrten Beweiserhebung ausführlich rechtsfehlerfrei begründet hat.
c) Die Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) des Angeklagten K. scheitert zwar nicht daran, dass sein Vortrag zum Abschluss des Selbstleseverfahrens widersprüchlich oder „perplex“ wäre. Sie ist aber - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls unbegründet.
Die Rüge dieses Beschwerdeführers, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Ke. zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht den Antrag unter ausführlicher Darstellung der Beweislage rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.
d) Die Rüge des Angeklagten S. , ein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Sc. sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist zwar nicht mangels Vortrags einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft unzulässig, da die Revision diese mitgeteilt hat. Sie ist aber unbegründet, weil das Landgericht den Antrag mit ausführlicher Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
Die Beanstandung, die Strafkammer habe die Strafe für diesen Angeklagten im Vergleich zu der für den Angeklagten K. zu hoch bemessen, bleibt aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen ohne Erfolg. Aus seiner Zuschrift ergibt sich nicht, dass er S. s Beteiligung versehentlich Tat 1 zugeordnet hätte (vgl. den ergänzenden Antrag vom 11. August 2026).
VRinBGH Cirener ist im Urlaub und kann nicht signieren. | | Gericke | | Mosbacher
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