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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.11.2019 – 5 StR 358/19

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 26. September 2019 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer – unter Teilfreisprechung im Übrigen – wegen Untreue in 74 Fällen und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung einer Handtasche und des Wertes des Tatertrages von 249.358,40 Euro angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 190.258,40 Euro angeordnet ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat er dem Beschwerdeführer auferlegt.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Kostenentscheidung entsprechend der Teilaufhebung der Einziehungsentscheidung zu seinen Gunsten zu ändern.

Randnummer 3

2. Der als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Senats auszulegende Antrag (§ 300 StPO) ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Zwar kann die Kostenentscheidung grundsätzlich isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO). Dies gilt aber nicht, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung – wie hier – (vgl. KK-Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 34) nicht statthaft ist (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO). Dessen ungeachtet ginge die Beschwerde auch in der Sache fehl, da es angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision nicht unbillig war, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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