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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 – 5 StR 155/17

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. November 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Adhäsionskläger hat die ihm und dem Angeklagten durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, da es an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Adhäsionsantrag ist erst in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Schlussvortrags des Nebenklagevertreters und damit gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet gestellt worden. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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