Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – 5 StR 147/16
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Dezember 2015, auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten F. gemäß § 357 StPO,
a) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass die Angeklagten der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten A. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. und den nicht revidierenden Angeklagten F. der „besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung“ schuldig gesprochen und den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Nichtrevidenten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:
„Die Feststellungen der Strafkammer tragen eine Verurteilung
wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpres-
sung zu Lasten des Geschädigten P. nicht. Ein Vermö-
gensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine
unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch
des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzep-
tierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutref-
fende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (Senat, Be-
schluss vom 17. Juni 2014 – 5 StR 216/14 –, Juris Rdnr. 3
m. w. N.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 253 Rdnr. 15 b m. w. N.).
Daran fehlt es hier.
Der Senat kann den Schuldspruch wie beantragt abändern, weil
angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme weiterge-
hende Feststellungen, die zur Vollendung der besonders
schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Geschädig-
ten P. führen könnten, ausgeschlossen sind. Tateinheitlich
haben die Angeklagten darüber hinaus den Tatbestand der
vollendeten Nötigung verwirklicht (Senat, Urteil vom 9. Novem-
ber 1971 – 5 StR 374/71 –, MDR 1972, S. 386 bei Dallinger).
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,
weil ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte
erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
Die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen versuchter be-
sonders schwerer räuberischer Erpressung zu Lasten des Ge-
schädigten S. ist rechtsfehlerfrei.
Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des
Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler
vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Auch die
Ablehnung der Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
Die Änderung des Schuldspruchs und die daraus folgende Auf-
hebung des Strafausspruchs ist auf den nicht revidierenden
Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 StPO). Die Feh-
ler in der rechtlichen Würdigung und daraus folgend der Straf-
zumessung betreffen ihn in gleichem Maß wie den revidieren-
den Angeklagten A. .“
Dem tritt der Senat bei; er sieht aber von der Tenorierung der gleichartigen Idealkonkurrenz ab.
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