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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.06.2007 – 5 StR 126/07

Spruchkörper
5. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

Gründe

Randnummer 1

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Randnummer 2

2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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