Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 5 ARs 8/21
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die am Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2021 als nicht statthaft und deshalb als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
1. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, weil es sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht – wie hier – durch Beschluss, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass der Entscheidung angebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung – wie vorliegend – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 33a StPO dient allein dazu, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 5 AR (Vs) 5/17 mwN).
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg. Zwar konnte dem Beschwerdeführer der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zugestellt werden, weil er unter der von ihm mit der Rechtsbeschwerde angegebenen Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunden nicht zu ermitteln war. Der Senat konnte gleichwohl entscheiden, weil der Beschwerdeführer selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 ARs 19/21). Entgegen seiner Ansicht war auch keine Zustellung an Rechtsanwalt P. angezeigt, weil der Beschwerdeführer dessen Bevollmächtigung zuvor widerrufen hatte.
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