Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.03.2006 – 4 StR 472/05

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei rechtskräftigen Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur im Hinblick auf die Maßregelanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Auf durchgreifende Bedenken stößt jedoch die Maßregelan-

ordnung. Es ist zu besorgen, dass die Strafkammer die recht-

lichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB, insbesondere die Not-

wendigkeit eines symptomatischen Zusammenhangs zwi-

schen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch

und ihrer Tat, verkannt hat (UA S. 9, 23).

Für beide Alternativen des § 64 Abs. 1 StGB gilt, dass zwi-

schen dem Hang des Täters zum Drogenmissbrauch und sei-

ner Tat ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muss.

Hat der Täter den Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu

nehmen, so kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 64

Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn es sich um eine rechtswid-

rige Tat handelt, die er im Rausch begangen hat oder die auf

seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein

Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt.

In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ur-

sächlicher Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang

liegt vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die

konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Tä-

ters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in

ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGHR StGB

§ 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.N.).

Vorliegend fehlt es an dem symptomatischen Zusammenhang

zwischen dem Hang der Angeklagten zum Drogenmissbrauch

und der von ihr begangenen Tat. Sie hat die Tat insbesondere

nicht begangen, um sich Drogen zu verschaffen. Dies folgt

auch nicht aus der von der Strafkammer zur Begründung der

Maßregelanordnung herangezogenen besonderen Gestaltung

der Beziehung der Angeklagten zu dem Zeugen A. , wel-

cher ihr Liebhaber und Dealer zugleich sei, so dass sich ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis ergebe (UA S. 23 f.).

Denn die Angeklagte handelte zwar mit Blick auf die von ihr

durch die Zeugin als gefährdet angesehene Beziehung zum

Zeugen A. , also aus Eifersucht. Dass dabei der Wunsch

maßgeblich war, die Beziehung zu dem Zeugen A. aufrecht

zu erhalten, um ihn als "Rauschgiftquelle" zu erhalten, lässt

sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Selbst wenn

dies aber das tragende Tatmotiv der Angeklagten gewesen

sein sollte, so käme der so intendierten Eifersuchtstat gleich-

wohl kein Symptomwert im Sinne einer Hangtat zu, weil der

Anlass für die Eifersucht der Angeklagten außerhalb ihres

Suchtverhaltens, nämlich in der "notorischen Untreue" des

Zeugen A. lag. Danach ist die Angeklagte nur insoweit als

"gefährlich" anzusehen, als ihre Beziehung mit dem Zeugen

A. fortbesteht und dieser sein bisheriges promiskes Verhal-

ten fortsetzt. Dieser "Gefahrenzusammenhang" ist einer Dro-

genentziehungstherapie nicht zugänglich.

Auch ergeben die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass

sich die Angeklagte bei Ausführung der vorliegenden Tat etwa

in einem Rausch befunden hätte. Sie hatte zwar Drogen und

geringe Mengen Alkohol zu sich genommen. Dass diese je-

doch Einfluss auf den Tatentschluss der Angeklagten hatten,

kann den Feststellungen nicht entnommen werden.

Die Maßregelanordnung ist deshalb aufzuheben. Es kann

aber nicht ausgeschlossen werden, dass noch Feststellungen

getroffen werden können, die eine Anordnung der Unterbrin-

gung in einer Entziehungsanstalt rechtfertigen. Die Sache ist

daher insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

das Landgericht zurückzuverweisen."

Randnummer 3

Dem stimmt der Senat zu. Er hebt auch die der Anordnung der Unterbringung zu Grunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter zur Frage der Anordnung der Maßregel umfassende eigene Feststellungen zu ermöglichen. Nach dem Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 42).

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 4 StR 472/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten