Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 4 StR 462/18
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und "den Besenstiel eingezogen". Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559; Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 202/16, Rn. 2). Einen Antrag im Sinne des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Der Hinweis in der Antragsschrift im Sicherungsverfahren vom 13. Februar 2018, wonach der Besenstiel der Einziehung unterliege und der Antrag im Rahmen des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters, den Besenstiel einzuziehen, genügen nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO und reichen daher nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18, Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN).
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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