Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.10.2002 – 4 StR 383/02
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 2002
a) im gesamten Strafausspruch,
b) soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist,
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In erster Linie führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, daß das Landgericht die hier gebotene Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der
Angeklagte seit 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst um
Amphetamine und Haschisch handelte. Um seinen Rausch-
giftkonsum zu finanzieren, beging er ab Mitte 1996 Straftaten,
insbesondere Diebstähle (UA S. 4 ff.). Ab Ende 1997 genoss
der Angeklagte zusätzlich an den Wochenenden Kokain, wel-
ches er in Mengen bis zu einem Gramm pro Tag schnupfte
(UA S. 9). Ab dem Jahreswechsel 1998/1999 konsumierte er
schließlich täglich Kokain, wobei er im Laufe des Jahres 1999
seinen Verbrauch auf bis zu fünf Gramm am Tag steigerte
und sich dieses gelegentlich auch injizierte. Weiterhin nahm
er fortlaufend auch Haschisch zu sich (UA S. 9 f.). Ab Oktober
2000 schnupfte der Angeklagte auch Heroin in Mengen bis zu
0,5 Gramm pro Tag, welches er sich vereinzelt auch spritzte.
Seinen Lebensunterhalt und das Geld für den Drogenkonsum
beschaffte er sich in dieser Zeit - d.h. auch zur Tatzeit am
13. Oktober 2000 (UA S. 15 ff.) - ausschließlich durch Straf-
taten (UA S. 12 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer
erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB hat das sachverständig beratene Landgericht je-
doch nicht festzustellen vermocht (UA S. 32 ff.).
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
nahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
kommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte
Schuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.
BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).
Ebenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-
lich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende
Abhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,
aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch
Übung erworbene intensive Neigung immer wieder Rausch-
mittel zu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den
Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl.
BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen
liegt beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der
Hand. Seine Tat geht auch auf diesen Hang zurück, da sie in
der Absicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weiterer
Drogen begangen wurde.
Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht
eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1
ff.), ist den Urteilsgründen - auch wenn eine Entgiftungskur im
Januar 2001 erfolglos blieb (UA S. 13) - nicht zu entnehmen.
Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
37, 5, 7; 38, 362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsan-
ordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der
Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmit-
telangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362)."
Dem schließt sich der Senat an.
2. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Anders als der Generalbundesanwalt meint, kann der Senat nicht ausschließen, daß, hätte das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sich dies bei der Strafrahmenwahl, zumindest aber bei der Strafbemessung im engeren Sinne günstig für den Angeklagten ausgewirkt (vgl. BGHSt 37, 5, 10).
Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Davon unabhängig könnte der Gesamtstrafenausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Das Landgericht hat nämlich bei Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bedacht, daß diese die äußerste Grenze des nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zulässigen Gesamtstrafmaßes bildet, weil die Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbotes nicht höher als die Summe der Einsatzstrafe (vier Jahre und sechs Monate) und der aus den einbezogenen Strafen in der früheren Verurteilung gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ausfallen durfte (BGHSt 15, 164, 166). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Strafkammer die Gesamtfreiheitsstrafe "unter angemessener Erhöhung" (UA 44) der Einsatzstrafe gebildet hat, zumal da das Landgericht ausdrücklich noch den engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.
Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu befinden.
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