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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 335/07

Spruchkörper
4. Strafsenat

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung von Strafen aus rechtskräftigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge nur zum Maßregelausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Randnummer 2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB hält der rechtlichen

Nachprüfung stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht

zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F.

[des Gesetzes] vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben ei-

ner zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen

soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen

ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetz-

lichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB

bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst.

Nun ist indessen gemäß § 354a StPO die am 20. Juli 2007 in

Kraft getretene neue Regelung zu beachten. Dies führt zur

Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landge-

richt, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückli-

che Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen".

Dem schließt sich der Senat an.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

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Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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